
Eine aktuelle Entwicklung des niedersächsischen Rechtes wird mit dem Antrag nicht angestrebt. Deshalb fehlt es an einer Zielsetzung im eigentlich politischen Sinn. Eine Ausnahme könnte allenfalls der Hinweis sein, daß es darum gehe, Prostitution aus der gesellschaftlichen Stigmatisierung zu befreien.
Über die Schwierigkeiten dieses Anliegens erfährt man Wissenswertes im Gutachten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahre 2007: Reglementierung von Prostitution: Ziele und Probleme“. Naturgemäß beschäftigt sich das Gutachten hauptsächlich mit den durch Rechtssetzung erreichbaren Veränderungen der Situation. Dazu gehört bekanntlich die Klarstellung, daß das Rechtsgeschäft des Austausches von Leistungen - Sex gegen Geld – nicht mehr sittenwidrig ist und somit beide Teile des Vertrags eingeklagt werden können. Schwierig bleibt jedoch die Beweislast dafür, ob der Kunde einer sexuellen Dienstleistung wissen konnte oder wissen mußte, daß die Prostituierte ihre Leistung unter Zwang erbracht hatte, und insoweit der § 232 des Strafgesetzbuches einschlägig war.
Zu diesen der Politik zugänglichen Themen schweigt der Antrag. Er ist deshalb wegen Substanzlosigkeit abzulehnen.